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BUNDESGERICHTSHOF AKTUELL

BGH vom 26.11.2008, Az: XII ZR 65/07

"Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhaltes, nicht enthalten. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten."

Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind zum Bedarf eines Kindes hinzu zu rechnen, und zwar unabhängig davon, ob das Kind die Einrichtung halb- oder ganztags besucht. Für diesen Mehrbedarf des Kindes haben die Eltern  anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen, wobei vor Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen bei jedem Elternteil grundsätzlich ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehaltes abzuziehen ist.